§ 9 LRiG
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrichtergesetz (LRiG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Teil 1 – Allgemeines
§ 9 LRiG – Freistellungen und berufliches Fortkommen
Teilzeitbeschäftigung nach § 7 oder § 8 und Beurlaubung nach § 8 dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richterinnen und Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber solchen mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.