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§ 9 LRH-G

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
Amtliche Abkürzung
LRH-G
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
63-6

(1) Grundsätzliche Stellungnahmen zu Aufgaben und Organisation des Landesrechnungshofs beschließt der Senat.

(2) Die Präsidentin oder der Präsident verteilt die Geschäfte des Landesrechnungshofs auf die Abteilungen im Einvernehmen mit dem Senat.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident hat den Senat zu hören vor Abgabe eines Vorschlages zur Ernennung eines weiteren Mitgliedes, vor Verteilung der Prüfungsbeamtinnen und -beamten auf die Prüfungsabteilungen sowie vor wichtigen Personalentscheidungen.