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§ 9 LRHG
Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Landesrecht Niedersachsen
Titel: Gesetz über den Niedersächsischen Landesrechnungshof (LRHG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 20110010000000
Normtyp: Gesetz

§ 9 LRHG – Vertretung, Dienstaufsicht

(1) Die Präsidentin oder der Präsident vertritt den Landesrechnungshof nach außen. Sie oder er leitet die Verwaltung des Landesrechnungshofs und übt die Dienstaufsicht aus. Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten. Die Präsidentin oder der Präsident kann der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten Aufgaben übertragen. In diesem Fall wird die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident in ständiger Vertretung tätig.

(2) Für den sachlichen Inhalt der Entscheidungen des Landesrechnungshofs darf die Präsidentin oder der Präsident Weisungen nicht erteilen.

(3) Die Präsidentin oder der Präsident wird bei den ihr oder ihm kraft Gesetzes zukommenden Aufgaben von der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten vertreten. Im Übrigen übt die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident die Befugnisse der Präsidentin oder des Präsidenten auch neben dieser oder diesem insoweit aus, als die Präsidentin oder der Präsident ihr oder ihm ihre oder seine Befugnisse übertragen hat.

(4) Das dienstälteste Mitglied des Landesrechnungshofs vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten, wenn die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident an der Vertretung im Sinne des Absatzes 1 gehindert ist. Bei gleichem Dienstalter ist das höhere Lebensalter maßgebend.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident kann Befugnisse nach Absatz 3 dem dienstältesten Mitglied übertragen, wenn die Stelle der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten nicht besetzt ist oder wenn sie oder er nicht nur kurzfristig an der Ausübung des Amtes gehindert ist. Satz 1 gilt für die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten entsprechend, wenn die Stelle der Präsidentin oder des Präsidenten nicht besetzt ist oder wenn sie oder er nicht nur kurzfristig an der Ausübung des Amtes gehindert ist.

(6) Die Geschäftsordnung bestimmt Näheres über die weitere Vertretung.