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§ 9 LRHG
Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Landesrechnungshofgesetz (LRHG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 63-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LRHG – Geschäftsverteilung

(1) Vor Beginn des Geschäftsjahres verteilt der Präsident im Einvernehmen mit dem Senat die Geschäfte auf die Prüfungsabteilungen und bestimmt, welche Mitglieder die Prüfungsgebiete leiten.

(2) Der Präsident entscheidet vor Beginn des Geschäftsjahres über die Besetzung der Prüfungsabteilungen mit Prüfungsbeamten und weiteren Mitarbeitern. Auf Antrag eines betroffenen Mitglieds bedarf im Einzelfall die Entscheidung der Zustimmung des Senats.

(3) Absatz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn innerhalb eines Geschäftsjahres eine Änderung der Geschäftsverteilung oder der Besetzung der Prüfungsabteilungen zur sachgerechten Aufgabenerfüllung notwendig oder eine freie Stelle zu besetzen ist.

(4) Der Präsident bestimmt in Zweifelsfällen, welche Prüfungsabteilung zuständig ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.