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§ 9 LRHG
Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über den Landesrechnungshof Nordrhein-Westfalen (LRHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRHG
Gliederungs-Nr.: 630
Normtyp: Gesetz

§ 9 LRHG – Geheimausgaben

Bei der Prüfung von Ausgaben, deren Verwendung nach gesetzlichen Bestimmungen geheim zu halten ist, tritt an die Stelle der Entscheidung in den Kollegien die alleinige Entscheidung der Präsidentin oder des Präsidenten. Zu den Prüfungen kann die Präsidentin oder der Präsident Prüfungsbeamtinnen oder -beamte hinzuziehen.