Gesetze

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§ 9 LRHG
Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Landesrecht Thüringen
Titel: Gesetz über den Thüringer Rechnungshof
Normgeber: Thüringen
Redaktionelle Abkürzung: LRHG,TH
Gliederungs-Nr.: 600-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LRHG – Entscheidungen des Rechnungshofs

Entscheidungen des Rechnungshofs treffen das Kollegium, die Senate und der Präsident.