Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LPresseG
Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Pressegesetz für das Land Sachsen-Anhalt (Landespressegesetz).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: LPresseG,ST
Gliederungs-Nr.: 2250.1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LPresseG – Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen

Hat der Verleger oder der Verantwortliche (§ 7 Abs. 2 Satz 4) eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muss diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" bezeichnet werden.