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§ 9 LOG
Landesorganisationsgesetz (LOG)
Landesrecht Saarland

II. – Behörden und Einrichtungen des Landes

Titel: Landesorganisationsgesetz (LOG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: LOG
Gliederungs-Nr.: 200-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LOG – Landräte, Regionalverbandsdirektor

(1) Die Landräte und der Regionalverbandsdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörden haben die Grundsätze und Richtlinien der Landesregierung zu beachten. Sie haben über alle Vorgänge zu berichten, die für die Landesregierung von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck können sie sich bei den Landesbehörden in geeigneter Weise unterrichten; diese sind - soweit nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen - zur Auskunft verpflichtet.

(2) Erfüllen die Landräte und der Regionalverbandsdirektor Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörden, so werden die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Dienstkräfte und Einrichtungen vom Landkreis oder dem Regionalverband gestellt.

(3) Erfüllen die Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Saarbrücken, der kreisfreien Städte und der Mittelstädte Aufgaben der unteren staatlichen Verwaltungsbehörden gilt Absatz 1 und 2 entsprechend.