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§ 9 LKatSG
Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt I – Aufgaben und Organisation des Katastrophenschutzes

Titel: Gesetz über den Katastrophenschutz in Schleswig-Holstein (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LKatSG
Gliederungs-Nr.: 215-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKatSG – Beirat für Katastrophenschutz

(1) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestellt einen Beirat für Katastrophenschutz, dem Vertreterinnen oder Vertreter der für Aufgaben der Gefahrenabwehr zuständigen Landesministerien, der kommunalen Landesverbände, der Landesorganisationen der Träger des Katastrophenschutzdienstes, der Ärztekammer Schleswig-Holstein, der Vereinigung der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein und weiterer Organisationen, die das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport bestimmt, angehören. Dabei ist anzustreben, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen im Beirat vertreten sind. Der Beirat ist in grundsätzlichen Fragen des Katastrophenschutzes zu hören, insbesondere bei der Festlegung der Stärke, Gliederung und Mindestausstattung des Katastrophenschutzdienstes sowie bei allgemeinen Regelungen, welche die im Katastrophenschutz Mitwirkenden unmittelbar betreffen.

(2) Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport beruft die Sitzungen des Beirates ein und leitet sie. Der Beirat tritt nach Bedarf, oder wenn ein Viertel seiner Mitglieder es beantragt, zusammen. Zu den Beratungen können andere sachkundige Personen hinzugezogen werden.