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§ 9 LKWG M-V
Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Gemeinsame Bestimmungen zum Landtags- und Kommunalwahlrecht → Abschnitt 2 – Wahlorganisation

Titel: Gesetz über die Wahlen im Land Mecklenburg-Vorpommern (Landes- und Kommunalwahlgesetz - LKWG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LKWG M-V
Gliederungs-Nr.: 111-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKWG M-V – Wahlleitung

(1) Die Wahlleitung trägt im Rahmen ihrer Aufgaben die Verantwortung für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen in ihrem Zuständigkeitsbereich.

(2) Die Landeswahlleitung und ihre Stellvertretung werden von der Landesregierung bestellt. Ihre Namen werden vom Innenministerium öffentlich bekannt gemacht.

(3) Die kommunalen Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen werden von den Vertretungen gewählt. Ihre Namen werden von den Kommunen öffentlich bekannt gemacht.

(4) Alle Wahlleitungen und ihre Stellvertretungen bleiben bis zu einer Neubesetzung im Amt.