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§ 9 LKJHG
Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Oberste Landesjugendbehörden, Unterrichtung des Landtags

Titel: Kinder- und Jugendhilfegesetz für Baden-Württemberg (LKJHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKJHG
Gliederungs-Nr.: 2162
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKJHG – Jugendhilfeplanung

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben als Teil ihrer Gesamtverantwortung und des Gewährleistungsauftrags die Planungsverantwortung für alle Aufgaben der Jugendhilfe. Sie sorgen dafür, dass die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII eingerichtet werden, und legen die Förderung der freien Jugendhilfe nach § 74 SGB VIII fest. Maßnahmen für Mädchen und junge Frauen sind gesondert darzustellen. Der Anteil der für die Jugendarbeit bereitgestellten Mittel ist auszuweisen.

(2) Jugendhilfeplanung nach § 80 SGB VIII ist ein kontinuierlicher, kommunikativer, auf die Lebenswelt von jungen Menschen und ihrer Familien sowie auf das Gemeinwesen bezogener Prozess. Zweckdienlich sind insbesondere kleinräumige Planungen. Anregungen und Wünsche junger Menschen, insbesondere zur Förderung der Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen, sind angemessen zu berücksichtigen.

(3) An der Jugendhilfeplanung sind die davon berührten kreisangehörigen Gemeinden und die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen.

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe im Bezirk des Jugendamtes und des Landesjugendamtes haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzt.

(5) Jugendhilfeplanung im Bezirk des Jugendamtes bedingt die Zusammenarbeit des örtlichen Trägers der Jugendhilfe mit den kreisangehörigen Gemeinden, den Trägern der öffentlichen und freien Jugendhilfe und berührten Partnern aus Schule, Gesundheitswesen, Ausbildungs- und Beschäftigungsbereich.