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§ 9 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt: – Krankenhausplan, Landeskrankenhausausschuss

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKHG – Landeskrankenhausausschuss

(1) Das Ministerium bildet einen Landeskrankenhausausschuss. Ihm gehören als Mitglieder an:

  1. 1.

    die Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft mit sechs Vertretern,

  2. 2.

    die Landesverbände der Krankenkassen im Sinne von § 27 KHG mit fünf Vertretern,

  3. 3.

    der Landesausschuss Baden-Württemberg des Verbandes der privaten Krankenversicherung mit einem Vertreter,

  4. 4.

    die Landesärztekammer Baden-Württemberg, die Landespsychotherapeutenkammer Baden-Württemberg und die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg mit je einem Vertreter,

  5. 5.

    der Landkreistag Baden-Württemberg mit einem Vertreter,

  6. 6.

    der Städtetag Baden-Württemberg mit einem Vertreter,

  7. 7.

    der Gemeindetag Baden-Württemberg mit einem Vertreter,

  8. 8.

    die Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen mit zwei Vertretern,

  9. 9.

    die Landesverbände der Gewerkschaften der Gesundheitsberufe mit zwei Vertretern,

  10. 10.

    der Landespflegerat Baden-Württemberg mit einem Vertreter.

(2) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses sind Beteiligte und unmittelbar Beteiligte im Sinne von § 7 Abs. 1 KHG. Die Landesbehörden arbeiten mit ihnen bei der Durchführung dieses Gesetzes und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eng zusammen. Die Zusammenarbeit erfolgt in der Regel über den Landeskrankenhausausschuss. Bei der Krankenhausplanung und der Aufstellung der Investitionsprogramme sind mit allen Mitgliedern, namentlich mit den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Mitgliedern, einvernehmliche Regelungen anzustreben.

(3) Die Mitglieder des Landeskrankenhausausschusses benennen dem Ministerium die ständigen Vertreter sowie deren Stellvertreter. Erfolgt die Benennung der Vertreter der Landesverbände der Krankenkassen sowie ihrer Stellvertreter nicht in angemessener Frist, so werden sie nach Anhörung der Landesverbände vom Ministerium berufen. Die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen benennen dem Ministerium die Patientenvertreter sowie deren Stellvertreter.

(4) Den Vorsitz im Landeskrankenhausausschuss und die Geschäfte des Ausschusses führt das Ministerium. Es beruft den Ausschuss zu seinen Sitzungen ein. Der Ausschuss ist einzuberufen, wenn dies von Mitgliedern beantragt wird, die zusammen mindestens 5 Vertreter in den Ausschuss entsenden. Das Ministerium kann Vertreter anderer Landesministerien zu den Sitzungen hinzuziehen.