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§ 9 LKG
Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Krankenhausplanung

Titel: Landeskrankenhausgesetz (LKG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKG
Gliederungs-Nr.: 2126-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 LKG – Mitglieder des Ausschusses für Krankenhausplanung

(1) Dem Ausschuss für Krankenhausplanung gehören neben Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörde folgende Mitglieder an:

  1. 1.

    acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, die von diesen gemeinsam benannt werden,

  2. 2.

    acht Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 2, die von diesen gemeinsam benannt werden,

  3. 3.

    drei Vertreterinnen oder Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3, davon eine Vertreterin oder ein Vertreter der niedergelassenen Ärzteschaft, die oder der im Benehmen mit der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz benannt wird,

  4. 4.

    eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, die oder der von diesen gemeinsam benannt wird, und

  5. 5.

    jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Beteiligten nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 bis

Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.

(2) Die Benennung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder nach Absatz 1 ist der zuständigen Behörde auf schriftlichem oder elektronischem Wege mitzuteilen. Bei der Bestellung der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Scheidet eine Person aus dem Ausschuss für Krankenhausplanung aus, deren Geschlecht in der Minderheit ist, muss eine Person des gleichen Geschlechts nachfolgen; scheidet eine Person aus, deren Geschlecht in der Mehrheit ist, muss eine Person des anderen Geschlechts nachfolgen. Satz 3 findet keine Anwendung, wenn einem Beteiligten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Einhaltung der Vorgabe nicht möglich ist; er hat der zuständigen Behörde die Gründe hierfür nachvollziehbar darzulegen.