Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LJagdG
Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Jagdbezirke und Jagdausübungsrecht

Titel: Jagdgesetz des Landes Schleswig-Holstein (Landesjagdgesetz - LJagdG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LJagdG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJagdG – Angliederungsgenossenschaft

Sind Grundflächen von mehr als fünf Eigentümerinnen oder Eigentümern einem Eigenjagdbezirk angegliedert, so können diese Personen zur Vertretung ihrer Rechte, die sich aus der Angliederung ergeben, eine Angliederungsgenossenschaft bilden. § 9 des Bundesjagdgesetzes gilt sinngemäß.