Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LJKG
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Zweiter Abschnitt – Gebührenbefreiungen, Stundung, Erlass von Kosten und Einzug von Justizforderungen

Titel: Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LJKG
Gliederungs-Nr.: 360
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJKG – Stundung und Erlass von Kosten

(1) Gerichtskosten, nach § 59 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auf die Landeskasse übergegangene Ansprüche und sonstige Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 bis 9 JBeitrG können gestundet werden, wenn ihre sofortige Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Das gilt auch für Kosten, die bei den Gerichten für Arbeitssachen und den Behörden der Arbeitsgerichtsverwaltung entstehen.

(2) Ansprüche der in Absatz 1 genannten Art können ganz oder zum Teil erlassen werden,

  1. 1.

    wenn es zur Förderung öffentlicher Zwecke geboten erscheint;

  2. 2.

    wenn die Einziehung mit besonderen Härten für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre;

  3. 3.

    wenn es sonst aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht.

Entsprechendes gilt für die Erstattung oder Anrechnung bereits entrichteter Beträge.

(3) Die Entscheidungen nach Absätzen 1 und 2 trifft das zuständige Ministerium. Es kann diese Befugnis ganz oder teilweise oder für bestimmte Arten von Fällen auf nachgeordnete Behörden übertragen.