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§ 9 LJG
Landesjagdgesetz (LJG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Jagdbezirke, Hegegemeinschaften

Titel: Landesjagdgesetz (LJG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LJG
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LJG – Eigenjagdbezirke

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von mindestens 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk.

(2) Die Landesgrenze unterbricht nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. Für den in Rheinland-Pfalz liegenden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes.

(3) Die zuständige Behörde kann vollständig eingefriedete Grundflächen sowie an der Bundesgrenze liegende zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von weniger als 75 Hektar zu Eigenjagdbezirken erklären; sie kann hierbei bestimmen, dass das Jagdrecht in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen wahrgenommen werden darf.

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist die Eigentümerin oder der Eigentümer jagdausübungsberechtigte Person; steht jedoch die Nutzung des gesamten Eigenjagdbezirkes einer nutznießenden Person zu, so ist diese anstelle der Eigentümerin oder des Eigentümers jagdausübungsberechtigte Person. Stehen Eigentum oder Nutznießung eines Eigenjagdbezirkes einer juristischen Person oder einer Personengemeinschaft zu und wird das Jagdrecht weder durch Verpachtung noch durch angestellte Jägerinnen und Jäger wahrgenommen, so ist jagdausübungsberechtigte Person, wer hierzu von der juristischen Person oder der Personengemeinschaft der zuständigen Behörde gegenüber benannt wird; wird binnen einer der juristischen Person oder der Personengemeinschaft gesetzten Frist keine geeignete jagdausübungsberechtigte Person benannt, so kann die zuständige Behörde die zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung des Jagdrechts erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der juristischen Person oder der Personengemeinschaft treffen.

(5) Soll ein Eigenjagdbezirk gemeinsam mit mindestens einem weiteren Jagdbezirk Gegenstand desselben Jagdpachtvertrages sein, so hat zuvor die Eigentümerin oder der Eigentümer oder die nutznießende Person dieses Eigenjagdbezirkes durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde widerruflich auf die Selbstständigkeit ihres Eigenjagdbezirkes zu verzichten; der Widerruf dieser Erklärung lässt den laufenden Jagdpachtvertrag unberührt. Jede verpachtende Person hat alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds einer Jagdgenossenschaft.