§ 9 LGebG
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesgebührengesetz (LGebG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Dritter Teil – Allgemeine Vorschriften zu den Verwaltungsgebühren
§ 9 LGebG – Gebührenbemessung
(1) Sind Rahmensätze für Gebühren vorgesehen, so sind bei der Festsetzung der Gebühr im Einzelfall zu berücksichtigen
- 1.der mit der Amtshandlung verbundene Verwaltungsaufwand, soweit Aufwendungen nicht als Auslagen gesondert berechnet werden, und
- 2.die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen der Amtshandlung für den Gebührenschuldner.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Als Wert gilt der gemeine Wert.
(3) Pauschgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.
(4) Der Mindestbetrag einer Verwaltungsgebühr ist 1,00 EUR.
(5) Soweit eine Amtshandlung der Umsatzsteuer unterliegt, ist die Umsatzsteuer dem Kostenschuldner neben der Gebühr aufzuerlegen.