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§ 9 LEisenbG
Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Vierter Abschnitt – Sicherung

Titel: Eisenbahngesetz für den Freistaat Sachsen (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Sachsen
Redaktionelle Abkürzung: LEisenbG,SN
Gliederungs-Nr.: 473-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEisenbG – Sicherung der verkehrlichen Infrastruktur

(1) Wird vor Ablauf der Genehmigungsfrist kein Antrag auf Neuerteilung nach § 6 AEG gestellt, die dauernde Einstellung des Eisenbahnbetriebs nach § 16 Abs. 2 Satz 2 angeordnet oder die Genehmigung widerrufen oder zurückgenommen, kann die Genehmigungsbehörde im Sinne von § 6 AEG die Übertragung des Eigentums der für den Betrieb notwendigen Grundstücke, Anlagen und Einrichtungen auf einen Dritten anordnen, soweit die Fortführung des Eisenbahnbetriebes aus Gründen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich ist und dem Verkehrsbedürfnis auf andere zumutbare Weise nicht Rechnung getragen werden kann. Die Übertragungsanordnung kann sich auf Teile der Grundstücke beschränken.

(2) Soll auf Grund von Absatz 1 eine Übertragung auf den Freistaat Sachsen vorgenommen werden, ist das Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen. Eine Übertragung auf andere Personen setzt deren Zustimmung voraus; eine Übertragung auf kommunale Gebietskörperschaften ist dem Staatsministerium der Finanzen anzuzeigen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 ist von dem Dritten eine Entschädigung zu leisten, die sich nach entsprechender Anwendung der §§ 93 bis 101 BauGB bestimmt. Für die Berichtigung der öffentlichen Bücher gilt § 12 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1278), entsprechend; die in § 12 Abs. 1 Satz 3 SächsStrG vorgesehene Erklärung wird von der Genehmigungsbehörde erteilt.