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§ 9 LEisenbG
Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Zweiter Teil – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs → Abschnitt IV – Bahnbetrieb

Titel: Eisenbahngesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeseisenbahngesetz - LEisenbG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LEisenbG
Gliederungs-Nr.: 932-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEisenbG – Betriebsleitung

(1) Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Vorhaltung der Eisenbahninfrastruktur und die Einhaltung der diese Anlagen betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberste Betriebsleiterin oder Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(2) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter zu bestellen, die oder der für die sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung und die Einhaltung der den Betrieb betreffenden Rechtsvorschriften und Anordnungen verantwortlich ist (Oberste Betriebsleiterin oder Oberster Betriebsleiter). Außerdem ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Eisenbahnen, die sowohl Eisenbahnverkehrsleistungen erbringen als auch eine Eisenbahninfrastruktur betreiben, brauchen nur eine Betriebsleiterin oder einen Betriebsleiter nebst Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen, die oder der die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 übernimmt.

(4) Die Bestellung der Personen nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Bestätigung ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass die vorgesehene Person unzuverlässig ist, oder wenn deren fachliche Eignung nicht nachgewiesen ist.