Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 LEG
Landeseisenbahngesetz (LEG)
Landesrecht Hamburg

Erster Abschnitt – Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs

Titel: Landeseisenbahngesetz (LEG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: LEG
Gliederungs-Nr.: 930-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LEG – Wirksamwerden der Verleihung

(1) Die Verleihung des Eisenbahnunternehmungsrechts wird mit der Aushändigung der Verleihungsurkunde wirksam.

(2) Einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Genossenschaft darf die Urkunde erst ausgehändigt werden, wenn die Eintragung des Unternehmens in das öffentliche Register nachgewiesen ist.