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§ 9 LDG M-V
Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Disziplinargesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesdisziplinargesetz - LDG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LDG M-V
Gliederungs-Nr.: 2031-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 LDG M-V – Geldbuße

(1) Die Geldbuße kann bis zur Höhe der monatlichen Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge des Beamten auferlegt werden. Erhält der Beamte keine Dienst-, Anwärter- oder Versorgungsbezüge, darf die Geldbuße den Betrag von 500 EURO nicht übersteigen. Eine Geldbuße steht einer Beförderung des Beamten nicht entgegen.

(2) Die Geldbuße kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung von den Dienst-, Anwärter oder Versorgungsbezügen, den nach § 41 Absatz 4 nachzuzahlenden Bezügen oder den Aufwandsentschädigungen abgezogen werden. Sie fließt dem Dienstherrn des Beamten zu.