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§ 9 LBesG M-V
Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Bestimmungen für Beamte der Besoldungsordnung W

Titel: Besoldungsgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbesoldungsgesetz - LBesG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBesG M-V
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBesG M-V – Ämter der Besoldungsordnung W (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juni 2021 durch Artikel 13 Nummer 2 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600). Zur weiteren Anwendung s. §§ 92, 93 und 94 des Gesetzes vom 11. Mai 2021 (GVOBl. M-V S. 600).

(1) Die Ämter der Professoren an Hochschulen mit Ausnahme der Juniorprofessoren werden den Besoldungsgruppen W 2 und W 3 der Bundesbesoldungsordnung W zugeordnet. Der Anteil der W 3-Stellen beträgt an Fachhochschulen höchstens 25 vom Hundert der Gesamtzahl der W 2- und W 3-Stellen an Fachhochschulen.

(2) Die Ämter der hauptamtlichen Hochschulleiter werden der Besoldungsgruppe W 3 zugeordnet. Satz 1 gilt nicht für den Direktor der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege. Den Amtsbezeichnungen ist jeweils ein Zusatz beizufügen, der auf die Hochschule hinweist, der der Amtsinhaber angehört.