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§ 9 LBKG
Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Zweiter Abschnitt – Feuerwehren im Brandschutz und in der allgemeinen Hilfe

Titel: Landesgesetz über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (Brand- und Katastrophenschutzgesetz - LBKG -) 
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBKG
Gliederungs-Nr.: 213-50
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBKG – Aufstellung der Gemeindefeuerwehren

(1) In Städten mit mehr als 90.000 Einwohnern muss die Feuerwehr Einheiten aus hauptamtlichen Feuerwehrangehörigen (Berufsfeuerwehr) umfassen. Soweit erforderlich, kann sie durch Einheiten aus ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen (freiwillige Feuerwehr) ergänzt werden.

(2) Andere Gemeinden können eine Berufsfeuerwehr aufstellen. Bildung und Auflösung der Berufsfeuerwehr sind der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorher anzuzeigen. Diese kann nach Anhörung des Gemeinderats die Aufstellung einer Berufsfeuerwehr anordnen, wenn dies in einer Gemeinde durch die Ansiedlung besonders brand- oder explosionsgefährlicher Betriebe, die Art der Bebauung oder wegen anderer besonderer Gefahren erforderlich ist.

(3) In Gemeinden ohne Berufsfeuerwehr ist eine freiwillige Feuerwehr aufzustellen. Jede freiwillige Feuerwehr besteht aus einer Einsatzabteilung (aktiver Dienst), die aus mehreren örtlichen Feuerwehreinheiten oder anderen Feuerwehreinheiten bestehen kann. Soweit Freiwillige hierfür nicht zur Verfügung stehen, können die erforderlichen Personen zum ehrenamtlichen Feuerwehrdienst herangezogen werden. Für besondere Aufgaben können hauptamtliche Bedienstete eingestellt werden. Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion kann in besonderen Fällen die Einstellung hauptamtlicher Bediensteter anordnen.

(4) Innerhalb der freiwilligen Feuerwehren können zusätzlich zur Einsatzabteilung

  1. 1.

    Jugendfeuerwehren,

  2. 2.

    unabhängig von den Jugendfeuerwehren Kinderfeuerwehren (Bambini-Feuerwehren),

  3. 3.

    Alters- und Ehrenabteilungen und

  4. 4.

    musiktreibende Einheiten

gebildet werden. Die Bildung von Kinder- und Jugendfeuerwehren soll angestrebt werden.

(5) Die Feuerwehren verwenden die genormte oder von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium oder durch von ihm bestimmte Stellen zugelassene oder anerkannte Ausrüstung.

(6) Zur Förderung des Feuerwehrgedankens können auf der Ebene der Gemeinden und Ortsgemeinden Vereine oder Verbände gebildet werden. Sie dürfen keinen Namen führen, der zu einer Verwechslung mit der Feuerwehr als gemeindlicher Einrichtung führen kann.

(7) Auf Landesebene, in den Landkreisen und kreisfreien Städten können auch kreisübergreifend Feuerwehrverbände gebildet werden. Sie sollen als Interessenvertreter der Feuerwehren insbesondere bei wesentlichen Fragen, die das Ehrenamt, die soziale Stellung der ehrenamtlichen Feuerwehrangehörigen, die Nachwuchsarbeit, die Brandschutzerziehung und -aufklärung und andere wesentliche Belange der Feuerwehr betreffen, angehört werden.