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§ 9 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Beamtenverhältnis → 2. – Ernennung

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG M-V – Auslese der Bewerber (1)

(1) Die Auslese der Bewerber ist nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen, Herkunft oder Beziehungen vorzunehmen. Von schwerbehinderten Bewerbern darf für die Teilnahme am Auswahlverfahren nur das Mindestmaß der durch ihre Behinderung eingeschränkten Eignung verlangt werden. Bei gleicher Eignung sollen schwerbehinderte Menschen vorrangig berücksichtigt werden.

(2) Die Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Von einer Stellenausschreibung kann abgesehen werden

  1. 1.
    bei den Stellen der in § 40 genannten Beamten und der Abteilungsleiter in den obersten Landesbehörden oder
  2. 2.
    wenn erheblich weniger freie Stellen als Bewerbungen von hierfür geeigneten Laufbahnbewerbern (§ 8 Abs. 3 Satz 1) in dem Verwaltungszweig vorhanden sind.

Über weitere Ausnahmen entscheidet der Landesbeamtenausschuss. Ausnahmen sind nicht zulässig bei einem Vorbereitungsdienst, der auch Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes außerhalb des öffentlichen Dienstes ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 31. Dezember 2009 durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687). Zur weiteren Anwendung s. Abschnitt 11 des Landesbeamtengesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 687).