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§ 9 LBG
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LBG
Gliederungs-Nr.: 210-8
Normtyp: Gesetz

§ 9 LBG – Laufbahn, Laufbahngruppen, Laufbahnordnungsbehörde

(1) Eine Laufbahn umfasst alle der Laufbahngruppe zugeordneten Ämter derselben Fachrichtung, die eine gleiche oder verwandte Vorbildung und Ausbildung voraussetzen (Bildungsvoraussetzungen); zur Laufbahn gehören auch der Vorbereitungsdienst und die Probezeit. Die Laufbahnbefähigung befähigt dazu, alle der Laufbahn zugeordneten Ämter wahrzunehmen.

(2) Die Laufbahnen gehören zu den Laufbahngruppen des mittleren, des gehobenen oder des höheren Dienstes; die Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Eingangsamt. Die Zuordnung einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe erfolgt nach dem Schwierigkeitsgrad der wahrzunehmenden Aufgaben, dem Grad der Selbstständigkeit und der Verantwortung, den Bildungsvoraussetzungen und der Ausbildung. Den Laufbahngruppen sind die Ämter grundsätzlich wie folgt zugeordnet:

  1. 1.
  2. 2.
  3. 3.

    höherer Dienst: Besoldungsgruppe A 13 bis A 16 sowie Ämter der Brandenburgischen Besoldungsordnung B.

Durch Gesetz können für einzelne Laufbahnen Eingangsämter und Endämter abweichend bestimmt werden, wenn es die besonderen Verhältnisse der Laufbahn erfordern. Die Laufbahnverordnungen können von Satz 1 abweichen, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern.

(3) Die Befähigung für die Laufbahn, in die eingestellt, gewechselt oder von einem anderen Dienstherrn versetzt werden soll, ist festzustellen und dem Beamten mitzuteilen. Gleiches gilt, wenn Beamte infolge der Umbildung einer Körperschaft übernommen werden oder kraft Gesetzes in den Dienst der aufnehmenden Körperschaft übertreten.

(4) Laufbahnordnungsbehörde ist die für die Gestaltung einer Laufbahn zuständige oberste Landesbehörde. Sie trifft die ihr nach diesem Gesetz und den Laufbahnvorschriften zugewiesenen Entscheidungen, für Beamte der Gemeinden und Gemeindeverbände im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde. Das Nähere regeln die Laufbahnvorschriften.