§ 9 LAG
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Gesetz über den Lastenausgleich (Lastenausgleichsgesetz - LAG)
Bundesrecht
Erster Teil – Grundsätze und Begriffsbestimmungen → Zweiter Abschnitt – Begriffsbestimmungen
§ 9 LAG – Sitz in Berlin (West)
1Als Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes gilt ein Sitz in Berlin. 2Ein Unternehmen, das zwar seinen Sitz in Berlin, aber seine Geschäftsleitung im Inland außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes einschließlich Berlin (West) hat, gilt jedoch nicht als Unternehmen mit Sitz in Berlin (West) im Sinne dieses Gesetzes.