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§ 9 KiStG M-V
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 4 – Verwaltung der Kirchensteuer

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Mecklenburg-Vorpommern (Kirchensteuergesetz Mecklenburg-Vorpommern - KiStG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KiStG M-V
Gliederungs-Nr.: 619-3
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG M-V – Grundsatz der Verwaltung der Kirchensteuer, Auskunftspflicht

(1) Die Kirchensteuern werden von den steuerberechtigten Kirchen oder Religionsgesellschaften verwaltet, soweit die Verwaltung nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes übertragen worden ist. Auf Anforderung werden die zuständigen Stellen der Landesfinanzbehörden sowie der Gemeinden und Landkreise den zuständigen Stellen der kirchensteuererhebenden Kirchen oder Religionsgesellschaften Auskünfte erteilen und Unterlagen zur Verfügung stellen, soweit sie für die Durchführung der Besteuerung oder im Rahmen eines vertretbaren Verwaltungsaufwandes für den innerkirchlichen Finanzausgleich erforderlich sind. Dabei sind das Steuergeheimnis gemäß § 30 der Abgabenordnung und die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes zu beachten.

(2) Wer mit Kirchensteuern in Anspruch genommen wird, hat der für die Verwaltung dieser Steuer zuständigen Stelle Auskunft über alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtigten Kirche oder Religionsgesellschaft abhängt. Kirchensteuerpflichtige haben darüber hinaus die zur Festsetzung und Erhebung der Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.

(3) Für die Verwaltung der Kirchensteuer erhält das Land einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe eines Anteils des Kirchensteueraufkommens, der einvernehmlich zwischen dem Finanzministerium und der kirchensteuererhebenden Kirche oder Religionsgesellschaft vereinbart wird.