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§ 9 KiStG
Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

V. – Verwaltung der Kirchensteuern

Titel: Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 610
Normtyp: Gesetz

§ 9 KiStG

Auf Antrag der Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag der Evangelischen Landeskirchen hat das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuern vom Einkommen und Vermögen und des besonderen Kirchgelds zu übertragen. Wird die Kirchensteuer vom Einkommen auf Grund eines besonderen Tarifs erhoben oder als besonderes Kirchgeld erhoben, so besteht die Verpflichtung zur Übertragung nur hinsichtlich der Steuerpflichtigen, die zur Einkommensteuer oder Lohnsteuer herangezogen werden. In den übrigen Fällen - mit Ausnahme des allgemeinen Kirchgelds - kann den Finanzämtern die Verwaltung der Kirchensteuer übertragen werden. Die Übernahme der Verwaltung erfolgt gegen eine zu vereinbarende Vergütung.