Gesetze

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§ 9 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
Titel: Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: KUV
Gliederungs-Nr.: 2023-15-I
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 KUV – Finanzausstattung

Die Gemeinde stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.