§ 9 KUV
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Verordnung über Kommunalunternehmen (KUV)
Landesrecht Bayern
§ 9 KUV – Finanzausstattung
Die Gemeinde stellt sicher, dass das Kommunalunternehmen seine Aufgaben nachhaltig erfüllen kann. Das Kommunalunternehmen soll mit einem angemessenen Stammkapital ausgestattet werden.