Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Zweiter Titel – Bildung des Zweckverbandes
§ 9 KGG – Verbandssatzung
(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.
(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen
- 1.
den Namen und Sitz des Zweckverbandes,
- 2.
die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes,
- 3.
die Aufgaben,
- 4.
die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,
- 5.
die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,
- 6.
den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,
- 7.
die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,
- 8.
die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,
- 9.
das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt.