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§ 9 KGG
Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Landesrecht Hessen

Dritter Abschnitt – Der Zweckverband → Zweiter Titel – Bildung des Zweckverbandes

Titel: Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: KGG
Gliederungs-Nr.: 330-9
gilt ab: 19.12.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 1969 S. 307 vom 22.12.1969

§ 9 KGG – Verbandssatzung

(1) Zur Bildung eines Zweckverbandes als Freiverband vereinbaren die Beteiligten die Verbandssatzung.

(2) Die Verbandssatzung muss bestimmen

  1. 1.

    den Namen und Sitz des Zweckverbandes,

  2. 2.

    die Verbandsmitglieder und, soweit die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben es erfordern, den räumlichen Wirkungsbereich des Zweckverbandes,

  3. 3.

    die Aufgaben,

  4. 4.

    die Verfassung und Verwaltung, insbesondere die Zuständigkeit der Verbandsorgane, die Sitz- und Stimmverteilung in den Verbandsorganen und die Amtszeit ihrer Mitglieder sowie die Bestellung der Mitglieder des Verbandsvorstandes,

  5. 5.

    die Art der öffentlichen Bekanntmachungen,

  6. 6.

    den Maßstab, nach dem die Verbandsmitglieder zur Deckung des Finanzbedarfs beizutragen haben,

  7. 7.

    die Abwicklung im Falle der Auflösung des Zweckverbandes,

  8. 8.

    die Auseinandersetzung und Kostentragung bei ausscheidenden Verbandsmitgliedern,

  9. 9.

    das für die Prüfung des Jahresabschlusses zuständige Rechnungsprüfungsamt.