Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Abschnitt 2 – Jugendschutz in der Öffentlichkeit
§ 9 JuSchG – Alkoholische Getränke
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen
- 1.
Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
- 2.
andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche
weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.
(2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
(3) 1In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. 2Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- 1.
an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- 2.
in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.
3§ 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.
(4) 1Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis "Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz" in den Verkehr gebracht werden. 2Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit nicht vorhanden, wie die Verkehrsbezeichnung zu halten und bei Flaschen auf dem Frontetikett anzubringen.
Zu § 9: Geändert durch G vom 23. 7. 2004 (BGBl I S. 1857) in Verb. mit Bek. vom 13. 10. 2004 (BGBl I S. 2600) und durch G vom 10. 3. 2017 (BGBl I S. 420).