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§ 9 JVKostO
Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Bundesrecht

Artikel I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Gesetz über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung - JVKostO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: JVKostO
Gliederungs-Nr.: 363-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JVKostO – Kostenfreie Angelegenheiten (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586). Zur weiteren Anwendung s. §§ 24 und 25 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Weder Gebühren noch Auslagen - ausgenommen Schreibauslagen nach § 4 - werden erhoben

  1. 1.
    für Amtshandlungen, die durch Anzeigen, Anträge und Beschwerden in Angelegenheiten der Strafverfolgung oder Strafvollstreckung, der Anordnung oder der Vollstreckung von Maßregeln der Besserung und Sicherung oder der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder der Vollstreckung einer gerichtlichen Bußgeldentscheidung veranlasst werden;
  2. 2.
    in Gnadensachen;
  3. 3.
    in Angelegenheiten nach dem Bundeszentralregistergesetz, ausgenommen für die Erteilung von Führungszeugnissen (Nummern 803 und 804 des Gebührenverzeichnisses);
  4. 4.
    in Gewerbezentralregisterangelegenheiten, ausgenommen für die Erteilung von Auskünften nach § 150 der Gewerbeordnung;
  5. 5.
    im Verfahren über Anträge nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen sowie über Anträge auf Entschädigung für sonstige Nachteile, die jemandem ohne sein Verschulden aus einem Straf- oder Bußgeldverfahren erwachsen sind;
  6. 6.
    für die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft im Aufgebotsverfahren.

Zu § 9: Geändert durch G vom 18. 3. 1971 (BGBl I S. 243), 2. 3. 1974 (BGBl I S. 469), 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189), 12. 9. 1990 (BGBl I S. 2002), 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), 4. 5. 1998 (BGBl I S. 833) und 15. 12. 2011 (BGBl I S. 2714).