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§ 9 JAPO M-V
Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 1 – Studium und Erste juristische Prüfung → Abschnitt 1 – Pflichtfachprüfung

Titel: Verordnung zur Ausführung des Juristenausbildungsgesetzes (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAPO M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1-5
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 JAPO M-V – Rücktritt von der schriftlichen Prüfung

(1) Ist ein Prüfling wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grunde gehindert, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen, wird der Rücktritt auf schriftlichen Antrag genehmigt. Der Antrag ist unverzüglich zu stellen und mit der ausdrücklichen Erklärung zu verbinden, dass Einverständnis mit der Verarbeitung der mitgeteilten Gesundheitsdaten zum Zwecke der Antragsbearbeitung besteht. Im Falle einer Erkrankung ist ihm ein amtsärztliches Zeugnis beizufügen, das die für die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält. Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Prüfungsunfähigkeit offensichtlich ist.

(2) Hat sich ein Prüfling in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis eines wichtigen Grundes nach Absatz 1 der schriftlichen Prüfung unterzogen, ist der Rücktritt wegen dieses Grundes ausgeschlossen. Fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere vor, wenn ein Prüfling bei Anhaltspunkten für eine gesundheitliche Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt hat.

(3) Die Geltendmachung eines Rücktrittsgrundes ist ausgeschlossen, sobald nach Abschluss der schriftlichen Prüfung ein Monat verstrichen ist.

(4) Bleibt ein Prüfling der schriftlichen Prüfung insgesamt fern oder gibt er bei mehr als einer der Aufsichtsarbeiten keine Bearbeitung ab, gilt dies als Rücktritt.

(5) Tritt während des Schreibens einer Aufsichtsarbeit ein wichtiger Grund für einen Rücktritt ein, ist er unverzüglich gegenüber der Aufsicht geltend zu machen. Anderenfalls ist die Geltendmachung dieses Rücktrittsgrundes ausgeschlossen.

(6) Wird der Rücktritt genehmigt, gilt die Prüfung insgesamt als nicht unternommen. Die Prüfung ist im nächstmöglichen Prüfungstermin unter Neuanfertigung sämtlicher Klausuren nachzuholen (§ 14 Absatz 3 Satz 1 des Juristenausbildungsgesetzes). Im Rahmen eines Freiversuchs oder eines Notenverbesserungsverfahrens ist die Zulassung zur Prüfung erneut zu beantragen. § 4 Absatz 2 und § 27 Absatz 1 Satz 4 sind entsprechend anzuwenden, wobei die Bekanntgabe der Genehmigung des Rücktritts den Fristbeginn bestimmt.

(7) Wird der Rücktritt nicht genehmigt, kann die Prüfung fortgesetzt werden, wenn die Voraussetzungen für die Zulassung zur mündlichen Prüfung erfüllt sind. Anderenfalls gilt sie als nicht bestanden.