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§ 9 JAPO
Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Staatliche Pflichtfachprüfung

Titel: Juristische Ausbildungs- und Prüfungsordnung (JAPO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAPO
Gliederungs-Nr.: 315-1-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 JAPO – Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern (Prüferpaar) bewertet. Alle zu einer Aufgabe gefertigten Aufsichtsarbeiten sind demselben Prüferpaar zuzuleiten. Jede Prüferin und jeder Prüfer hat die eine Hälfte der Aufsichtsarbeiten als Erstprüferin oder Erstprüfer und die andere Hälfte als Zweitprüferin oder Zweitprüfer zu bewerten. Der Zweitprüferin oder dem Zweitprüfer wird die Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers mitgeteilt. Sind mehr als 40 zu einer Aufgabe gefertigte Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so können sie auf mehrere Prüferpaare aufgeteilt werden. Ist eine Prüferin oder ein Prüfer wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen Grund nicht mehr in der Lage, die zugeteilten Aufsichtsarbeiten zu bewerten, so kann sie oder er durch eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer ersetzt werden.

(2) Weichen die zwei Bewertungen einer Aufsichtsarbeit um nicht mehr als 3,00 Punkte voneinander ab, so gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes, eine von ihr oder ihm bestimmte Prüferin oder ein von ihr oder ihm bestimmter Prüfer die Punktzahl im Rahmen der abweichenden Bewertungen fest (Stichentscheid).

(3) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass in der schriftlichen Prüfung mindestens drei Aufsichtsarbeiten aus zwei verschiedenen Pflichtfächern mit mindestens jeweils 4,00 Punkten bewertet wurden und die Gesamtpunktzahl der schriftlichen Prüfung mindestens 24,00 Punkte beträgt. Ansonsten ist die Bewerberin oder der Bewerber von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und die staatliche Pflichtfachprüfung nicht bestanden.

(4) Über die Leistungen in der mündlichen Prüfung und das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Zur Feststellung des Gesamtergebnisses der staatlichen Pflichtfachprüfung werden die Punkte der Einzelbewertungen in der schriftlichen und mündlichen Prüfung zusammengezählt und die Summe durch die Zahl der Einzelbewertungen geteilt; eine sich dabei ergebende dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Lautet das rechnerische Ergebnis auf mindestens 4,00 Punkte, so kann der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung um bis zu einen Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand der Bewerberin oder des Bewerbers zutreffender gekennzeichnet wird.

(5) Ist das Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung geringer als 4,00 Punkte, so ist sie nicht bestanden. Bei einem Gesamtergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung von 4,00 oder mehr Punkten ist sie mit der sich aus § 8 Abs. 3 ergebenden Prüfungsgesamtnote bestanden. Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses gibt den Bewerberinnen und Bewerbern im Anschluss an die mündliche Prüfung die Prüfungsgesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung nach Notenstufe und Punktzahl sowie deren Berechnung bekannt.

(6) Ist bei einem Widerspruch gegen die Bewertung einer Prüfungsleistung (§ 5 Abs. 3 JAG) ein Bewertungsfehler nach summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen, so erhält zunächst die Prüferin oder der Prüfer Gelegenheit zur Überprüfung der Einwendungen und Abänderung der Bewertung. Hält die Präsidentin oder der Präsident des Prüfungsamtes anschließend einen Bewertungsfehler weiterhin für nicht ausgeschlossen, so kann sie oder er eine andere Prüferin oder einen anderen Prüfer mit der Neubewertung beauftragen.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. August 2023 durch § 43 Absatz 2 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211). Zur weiteren Anwendung s. § 42 der Prüfungsordnung vom 6. Juli 2023 (GVBl. S. 211).