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§ 9 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Landesrecht Saarland

III. Abschnitt – Studium und erste juristische Prüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 301-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG – Voraussetzungen der Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung, Rücktritt

(1) Zur staatlichen Pflichtfachprüfung wird auf Antrag zugelassen, wer

  1. 1.

    ein ordnungsgemäßes Studium der Rechtswissenschaft (§ 5 Abs. 1, 2 und 4) durch eine vom Juristischen Prüfungsamt an der Universität des Saarlandes ausgestellte Bescheinigung nachweist, in der zugleich bestätigt wird, dass die Voraussetzungen für die Zulassung zur Schwerpunktbereichsprüfung an der Universität des Saarlandes erfüllt sind oder die Schwerpunktbereichsprüfung an einer anderen deutschen Universität bereits bestanden wurde;

  2. 2.

    die beiden der Prüfung unmittelbar vorausgehenden Semester Rechtswissenschaft an der Universität des Saarlandes studiert hat;

  3. 3.

    an je einer Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht erfolgreich teilgenommen hat;

  4. 4.

    ordnungsgemäß eine praktische Studienzeit (§ 7) abgeleistet hat.

(2) Über die Zulassung entscheidet die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes.

(3) Die Rechtswissenschaftliche Fakultät der Universität des Saarlandes erkennt unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Leistungsnachweise einer inländischen Universität über ausländisches oder internationales Recht oder Leistungsnachweise einer ausländischen Universität als einem der drei Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr. 3 entsprechend an, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt ist. Für das Verfahren gilt § 5 Abs. 3 entsprechend.

(4) Die Präsidentin/der Präsident des Prüfungsamtes setzt die Meldetermine fest, zu denen die Bewerberinnen/die Bewerber sich zur staatlichen Pflichtfachprüfung melden können.

(5) Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt. Aus besonderem Grund kann die Präsidentin/der Präsident des Landesprüfungsamtes von den Erfordernissen des Absatzes 1 Nr. 2 und 4 Ausnahmen zulassen. Die Zulassung ist ferner zu versagen, wenn die Bewerberin/der Bewerber den Prüfungsanspruch endgültig verloren hat oder wenn die Prüfung bei einem anderen Prüfungsamt nicht bestanden worden ist und die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 nicht vorliegen.

(6) Bis zur Zulassung kann eine Bewerberin/ein Bewerber ohne Angabe von Gründen von der Prüfung zurücktreten. Ein Rücktritt nach Zulassung zur Prüfung ist ausgeschlossen.