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§ 9 JAG
Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 2030-224
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG – Schutz personenbezogener Daten

(1) Wird in den Prüfungen nach § 1 Absatz 1 und 2 ein Antrag gestellt, der mit einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung oder mit Schutzzeiten nach dem Mutterschutzgesetz begründet wird, ist unverzüglich ein Attest einer Ärztin oder eines Arztes nach § 14 Absatz 5 des Gesundheitsdienstgesetzes, das die für die Beurteilung nötigen medizinischen Befundtatsachen enthält, einzuholen und an das Landesjustizprüfungsamt zu übersenden. Das Attest einer Ärztin oder eines Arztes, der oder die die Kandidatin oder den Kandidaten behandelt oder behandelt hat, reicht nicht aus. Im Fall eines Antrags auf Rücktritt von der Prüfung kann in begründeten Einzelfällen ein amtsärztliches Attest über die Beurteilung der Prüfungsunfähigkeit verlangt werden. Soweit dies für die Entscheidung des Landesjustizprüfungsamtes erforderlich ist, kann dieses mit einer Einwilligung der Kandidatin oder des Kandidaten weitere Erkundigungen bei der untersuchenden Ärztin oder dem untersuchenden Arzt einholen.

(2) Das Landesjustizprüfungsamt darf besondere Kategorien personenbezogener Daten der betroffenen Person verarbeiten, soweit dies in Fällen des Absatzes 1 für die Entscheidung über den Antrag erforderlich ist. Eine Verarbeitung dieser Daten zu anderen Zwecken ist unzulässig, es sei denn, sie ist nach einer Rechtsvorschrift zulässig. Personenbezogene Daten nach Satz 1 sind getrennt von anderen Daten zu speichern und dürfen nur durch Bedienstete des Landesjustizprüfungsamtes verarbeitet werden. Sie sind für die besonderen Verarbeitungsbedingungen zu sensibilisieren.