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§ 9 JAG
Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die juristische Ausbildung (JAG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 315-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG – Rechts- und Verwaltungsvorschriften

(1) Das fachlich zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem für die Ausbildung im öffentlichen Dienst und dem für das Hochschulwesen zuständigen Ministerium eine Ausbildungs- und Prüfungsordnung als Rechtsverordnung zu erlassen und dabei insbesondere näher zu regeln:

  1. 1.

    die Zulassung zu den staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung,

  2. 2.

    das Verfahren der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung einschließlich Art, Zahl, Gegenstand und Bewertung der Prüfungsleistungen,

  3. 3.

    die Durchführung des Vorbereitungsdienstes einschließlich der Durchführung von Evaluationen von Arbeitsgemeinschaften und Lehrgängen und der dazu erforderlichen Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen und

  4. 4.

    die Erhebung von Prüfungsgebühren für die Wiederholung der staatlichen Pflichtfachprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 5 Abs. 6), sofern nicht die zu verbessernde staatliche Pflichtfachprüfung unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 bestanden wurde, für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zwecke der Notenverbesserung (§ 7 Abs. 7) sowie für Widerspruchsverfahren nach § 5 Abs. 3 und § 7 Abs. 4.

(2) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlassen das fachlich zuständige Ministerium und das für die Ausbildung im öffentlichen Dienst zuständige Ministerium jeweils für ihren Geschäftsbereich.