Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 9 JAG M-V
Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 2 – Gemeinsame Vorschriften für die staatliche Pflichtfachprüfung und die Zweite juristische Staatsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung im Land Mecklenburg-Vorpommern Juristenausbildungsgesetz (JAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: JAG M-V
Gliederungs-Nr.: 306-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 JAG M-V – Nebenamtliche Mitglieder

Zu nebenamtlichen Mitgliedern des Landesjustizprüfungsamtes kann das für Justiz zuständige Ministerium berufen:

  1. 1.

    Professorinnen und Professoren der Rechte, die an einer Universität des Landes in der juristischen Ausbildung tätig sind, im Benehmen mit der rechtswissenschaftlichen Fakultät;

  2. 2.

    Richterinnen und Richter;

  3. 3.

    Staatsanwältinnen und Staatsanwälte;

  4. 4.

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Benehmen mit der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern;

  5. 5.

    Notarinnen und Notare im Benehmen mit der Notarkammer Mecklenburg-Vorpommern;

  6. 6.

    Juristinnen und Juristen in der öffentlichen Verwaltung;

  7. 7.

    weitere Juristinnen und Juristen, insbesondere aus Wirtschaft und Verbänden.