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§ 9 JAG
Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Landesrecht Hessen

Zweiter Teil – Staatliche Pflichtfachprüfung und universitäre Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Gesetz über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: JAG
Gliederungs-Nr.: 322-67
gilt ab: 08.03.2004
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2004 S. 158 vom 01.04.2004

§ 9 JAG

(1) Für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind nachzuweisen:

  1. 1.

    ein Studium der Rechtswissenschaft, wovon mindestens zwei Jahre auf ein Studium an einer Universität in der Bundesrepublik Deutschland entfallen müssen;

  2. 2.

    die Teilnahme an:

    1. a)

      einer rechtswissenschaftlichen und einer fachübergreifenden sozialwissenschaftlich-rechtswissenschaftlichen Einführungslehrveranstaltung im ersten Jahr des Studiums;

    2. b)

      einer Lehrveranstaltung über die Grundlagen des Rechts (Rechtsgeschichte, Rechtsphilosophie oder Rechtssoziologie), in der eine Leistung in Form einer schriftlichen Arbeit oder eines Referates mit mindestens "ausreichend" bewertet worden ist;

    3. c)

      je einer Übung für Fortgeschrittene mit schriftlichen Arbeiten im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht, in der mindestens eine Hausarbeit und eine Aufsichtsarbeit mit mindestens "ausreichend" bewertet worden sind;

    4. d)

      einer Lehrveranstaltung zur Vermittlung interdisziplinärer Schlüsselqualifikationen (§ 6);

    5. e)

      einer erfolgreich besuchten fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltung oder einem erfolgreich besuchten rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs.

  3. 3.

    die regelmäßige Teilnahme an praktischen Studienzeiten von insgesamt drei Monaten Dauer in der vorlesungsfreien Zeit;

  4. 4.

    das Bestehen der Zwischenprüfung nach § 8 Abs. 2 Satz 2.

(2) 1Die Leistungsnachweise nach Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b bis c und e haben zu bestätigen, dass individuelle Arbeitsergebnisse bewertet worden sind. 2Leistungsnachweise nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b, d und e können auch an politikwissenschaftlichen, soziologischen, philosophischen, historischen oder wirtschaftswissenschaftlichen Fachbereichen erbracht werden. 3Der Leistungsnachweis nach Abs. 2 Nr. 2 Buchst. e kann auch anderweitig erbracht werden, soweit nachgewiesen wird, dass eine erfolgreiche Beschäftigung mit rechtswissenschaftlichen Gegenständen in einer fremden Sprache stattgefunden hat.