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§ 9 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 702
Normtyp: Gesetz

§ 9 IngG – Ausführungsvorschriften

Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    Im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 1 Absatz 1 Nummer 1,

  2. 2.

    den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,

  3. 3.

    Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.