§ 9 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 IngG – Ausführungsvorschriften
Das Ministerium für Landesentwicklung und Wohnen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
- 1.
Im Einvernehmen mit dem Wissenschaftsministerium Inhalt und Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen nach Artikel 14 der Richtlinie 2005/36/EG einschließlich der Festlegung eines Anforderungsprofils auf Grundlage von § 1 Absatz 1 Nummer 1,
- 2.
den Inhalt und das Verfahren zur Ausstellung Europäischer Berufsausweise einschließlich der Erstellung von und des Umgangs mit IMI-Dateien im Sinne des Artikels 4a Absatz 5 der Richtlinie 2005/36/EG,
- 3.
Regelungen zum gemeinsamen Ausbildungsrahmen sowie zu gemeinsamen Ausbildungsprüfungen nach den Artikeln 49a und 49b der Richtlinie 2005/36/EG.