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§ 9 HmbJagdG
Hamburgisches Jagdgesetz
Landesrecht Hamburg
Titel: Hamburgisches Jagdgesetz
Normgeber: Hamburg
Redaktionelle Abkürzung: HmbJagdG,HH
Gliederungs-Nr.: 792-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 HmbJagdG – Nichtigkeit von Jagdpachtverträgen, Abrundungsverträgen und Jagderlaubnissen

Nichtig sind:

  1. 1.
    Jagdpachtverträge, die nicht den Bestimmungen des § 7 entsprechen,
  2. 2.
    Verträge zur Abrundung, die nicht schriftlich abgeschlossen sind oder nicht den Bestimmungen des § 1 Absatz 2 Satz 2 entsprechen,
  3. 3.
    Jagderlaubnisse, die nicht schriftlich erteilt sind oder nicht den Bestimmungen des § 8 Absatz 2 entsprechen.