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§ 9 HessAGVwGO
Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Landesrecht Hessen

Zweiter Abschnitt – Vorverfahren

Titel: Hessisches Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (HessAGVwGO)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HessAGVwGO
Gliederungs-Nr.: 212-5
gilt ab: 01.10.1997
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2026
Fundstelle: GVBl. I 1997 S. 381 vom 11.11.1997

§ 9 HessAGVwGO – Vorlagefrist

Der bei einer kreisangehörigen Gemeinde mit weniger als 30.000 Einwohnern eingelegte Widerspruch ist dem beim Landrat als Behörde der Landesverwaltung gebildeten Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Wochen vorzulegen, soweit die Gemeinde dem Widerspruch nicht abhilft.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch § 23 des Gesetzes i.d.F. vom 22. März 2018 (GVBl. S. 27)