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§ 9 HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Nachhaltige Waldbewirtschaftung

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 09.07.2013
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 9 HWaldG – Nachbarrechte und -pflichten

(1) Bei der Bewirtschaftung des Waldes haben die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer auf die Bewirtschaftung benachbarter Grundstücke Rücksicht zu nehmen.

(2) Bei Gemengelage von:

  1. 1.

    1Waldbesitz, dessen ordnungsgemäße Bewirtschaftung nur bei weitgehender Rücksichtnahme auf die Nachbargrundstücke möglich ist, haben die Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer ihre Wirtschaftsmaßnahmen aufeinander abzustimmen. 2Kommt hierüber keine Einigung zustande, kann die Forstbehörde besondere Wirtschaftsmaßnahmen anordnen.

  2. 2.

    1Wald und Feldflur sollen Waldränder einen Funktionen gerechten Aufbau haben. 2Schattenwurf oder Wurzelbrut sind zu vermeiden.

(3) 1Bei der Verjüngung oder Neubegründung eines Waldes dürfen Baumanpflanzungen nur in einem Abstand von mindestens fünf Metern von der Grenze zu einem landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstück erfolgen; zu Wegen muss der Abstand mindestens einen Meter, zu Rebgelände mindestens sechs Meter betragen. 2Die Abstandsstreifen können bis zu einem Meter Abstand von der Grenze mit Sträuchern oder Bäumen bis zu einer Höhe von zwei Metern bepflanzt werden. 3Die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Bundesautobahnen, Bundes-, Landes-, Kreis- und Gemeindestraßen gelten nicht als Wege im Sinne des Abs. 3 Satz 1.