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§ 9 HRHG
Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über den Hessischen Rechnungshof
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: HRHG,HE
Gliederungs-Nr.: 43-55
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 HRHG – Kollegium

(1) 1Das Kollegium entscheidet unter dem Vorsitz des Präsidenten in allen Angelegenheiten von grundsätzlicher oder sonst erheblicher Bedeutung sowie in Angelegenheiten, die ihm vom Präsidenten, einem anderen Mitglied des Rechnungshofs oder einem Senat zur Beschlussfassung vorgelegt werden. 2Das Kollegium entscheidet insbesondere

  1. 1.
    über die Bemerkungen nach § 97 der Landeshaushaltsordnung und über Berichte nach § 99 der Landeshaushaltsordnung;
  2. 2.
    über gutachtliche Äußerungen nach § 88 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung;
  3. 3.
    über Vorschläge und Äußerungen zu Rechtsvorschriften, welche die Rechnungsprüfung und deren Organisation betreffen;
  4. 4.
    in den Fällen, in denen ein Senat von einem Beschluss eines anderen Senats, der an ihm fest hält, oder von einem Beschluss des Kollegiums abweichen will;
  5. 5.
    über das Verfahren und die Grundsätze der Prüfung, der Berichterstattung und einer Beratung nach § 88 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung;
  6. 6.

(2) 1Das Kollegium entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 3Das Kollegium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt.