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§ 9 HLPG
Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – RAUMORDNUNGSPLÄNE UND DEREN VOLLZUG

Titel: Hessisches Landesplanungsgesetz (HLPG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HLPG
Gliederungs-Nr.: 360-19
gilt ab: 04.09.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2012 S. 590 vom 20.12.2012

§ 9 HLPG – Regionaler Flächennutzungsplan im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main

(1) 1Für den Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Metropolregion Frankfurt/Rhein-Main vom 8. März 2011 (GVBl. I S. 153), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 786), übernimmt der Regionalplan der Planungsregion Südhessen zugleich die Funktion eines gemeinsamen Flächennutzungsplans nach § 204 des Baugesetzbuchs (Regionaler Flächennutzungsplan Südhessen). 2Der Regionale Flächennutzungsplan Südhessen enthält im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main neben den regionalplanerischen Festlegungen nach § 5 Abs. 4 zugleich die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs. 3Sowohl die Festlegungen im Sinne von § 8 Abs. 5 und 6 des Raumordnungsgesetzes als auch die Darstellungen im Sinne des § 5 des Baugesetzbuchs sind zu kennzeichnen; Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind als solche zu kennzeichnen.

(2) 1Die Festlegungen nach § 5 Abs. 4, die zugleich Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs sind, bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. 2Kommt es zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung über die Festlegungen nach § 5 Abs. 4 und die Darstellungen nach § 5 des Baugesetzbuchs im gemeinsamen Entscheidungsbereich von Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRhein-Main, legt der Vermittlungsausschuss nach Abs. 3 innerhalb eines Monats nach der letzten Beschlussfassung einen Vermittlungsvorschlag zur erneuten Beschlussfassung in der jeweils nächsten Sitzung der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain vor. 3Führt auch dies zu keiner übereinstimmenden Beschlussfassung, entscheidet die Regionalversammlung über die regionalplanerischen Festlegungen; über die flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen entscheidet die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain nach Maßgabe der regionalplanerischen Festlegungen. 4Dies gilt auch, wenn kein Vermittlungsvorschlag zustande kommt.

(3) 1Der Vermittlungsausschuss besteht aus zehn Mitgliedern. 2Regionalversammlung und Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain entsenden jeweils fünf Mitglieder und eine gleiche Anzahl von Stellvertretungen aus ihrer Mitte in den Vermittlungsausschuss. 3Der Ausschussvorsitz und dessen Stellvertretung wird jährlich abwechselnd von der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain und der Regionalversammlung benannt. 4Bei der Abstimmung über den Vermittlungsvorschlag nach Abs. 2 Satz 2 entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Ausschussvorsitzes.

(4) Die Kartendarstellung des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main erfolgt ergänzend auch im Maßstab 1 : 50 000 oder, aufgrund übereinstimmender Beschlüsse der Regionalversammlung und der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain, im Maßstab 1 : 25 000.

(5) 1Für die Aufstellung der flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main sind ergänzend die Bestimmungen der §§ 2 bis 4a des Baugesetzbuchs anzuwenden. 2Eine Aufstellung flächennutzungsplanbezogener Darstellungen durch die obere Landesplanungsbehörde nach § 6 Abs. 6 Satz 3 ist nicht zulässig.

(6) 1Änderungen und Ergänzungen der flächennutzungsplanbezogenen Darstellungen des Regionalen Flächennutzungsplans Südhessen im Ballungsraum Frankfurt/Rhein-Main, die keine Erfordernisse der Raumordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Raumordnungsgesetzes betreffen oder die aufgrund von Festlegungen erfolgen, für die bereits nach § 8 eine Zielabweichung zugelassen wurde, bedürfen nur der Beschlussfassung der Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRheinMain. 2Die Verbandskammer des Regionalverbandes FrankfurtRhein-Main hat die Regionalversammlung Südhessen vor der Beschlussfassung anzuhören.