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§ 9 HG 2013
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2013 (Haushaltsgesetz 2013)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2013,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 9 HG 2013 – Struktur- und Funktionalreform

(1) Das Finanzministerium darf im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und mit Einwilligung des Finanzausschusses für die Übertragung von bisher vom Land wahrgenommenen Aufgaben auf die Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform Haushaltsmittel gegen Deckung bereitstellen und die erforderlichen Titel einrichten. Zur Finanzierung des Kostenausgleichs wird das Finanzministerium ermächtigt, Ausgabeansätze zu sperren sowie Planstellen und Stellen mit kw-Vermerken zu versehen.

(2) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport und dem die Aufgabe abgebenden Ressort und mit Einwilligung des Finanzausschusses die zur Übertragung von Aufgaben des Landes auf den kommunalen Bereich oder zur Übertragung von Aufgaben auf Dritte im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel mit Haushaltsvermerken eingerichtet und in zusätzliche Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen eingewilligt werden. In Höhe dieser zusätzlichen Ausgaben und Verpflichtungen sind in den betreffenden Einzelplänen Einsparungen, insbesondere bei den Personalausgaben und den sächlichen Verwaltungsausgaben, zu erbringen.

(3) Das Finanzministerium wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzausschusses eine Verpflichtungserklärung gegenüber kommunalen Trägern und Dritten, die Landesbedienstete im Rahmen der Übertragung von Landesaufgaben im Rahmen der Struktur- und Funktionalreform übernehmen, für die Übernahme der zeitanteiligen Versorgungsbezüge dieser Beamtinnen und Beamten für die Zeit nach ihrer Versetzung an die kommunalen Träger oder Dritte abzugeben.

(4) Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts die zur Struktur- und Funktionalreform erforderlichen Änderungen im Landeshaushalt vorzunehmen. In diesem Zusammenhang dürfen Titel neu eingerichtet, Mittel und Verpflichtungsermächtigungen umgeschichtet, und die aus stellenplansystematischen Gründen notwendigen Planstellen und Stellen für das vorhandene Personal mit den erforderlichen Vermerken im Stellenplan angepasst und ausgebracht werden. Die Maßnahmen dürfen nicht zu einer Erhöhung der Ausgaben führen.