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§ 9 HDG
Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Disziplinarmaßnahmen

Titel: Hessisches Disziplinargesetz (HDG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HDG
Gliederungs-Nr.: 325-30
gilt ab: 01.10.2006
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2006 S. 394 vom 27.07.2006

§ 9 HDG – Verweis

1Der Verweis ist der schriftliche Tadel eines bestimmten Verhaltens. 2Missbilligende Äußerungen (Zurechtweisungen, Ermahnungen, Rügen und dergleichen), die nicht ausdrücklich als Verweis bezeichnet werden, sind keine Disziplinarmaßnahmen.