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§ 9 HBKG
Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Teil 1 – Kammern → Abschnitt 1 – Organisation und Aufgaben der Kammern

Titel: Gesetz über die Kammern und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe (Heilberufekammergesetz - HBKG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HBKG
Gliederungs-Nr.: 2122-6
Normtyp: Gesetz

§ 9 HBKG – Übermittlung und Speicherung von Daten

(1) Die Kammern sind berechtigt, von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen Auskünfte und Nachweise zu verlangen, soweit dies im Einzelfall zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz notwendig ist. Dies gilt nicht für solche Auskünfte, die eine strafrechtliche oder berufsgerichtliche Verfolgung auslösen würden; eine darauf bezogene Auskunftsverweigerung ist gegenüber der Kammer zu erklären. Die besonderen Geheimhaltungspflichten von Angehörigen des öffentlichen Dienstes sowie § 57 Absatz 7 Satz 2 bleiben unberührt.

(2) Die Kammern sind berechtigt, soweit hinreichende Anhaltspunkte für eine Verletzung von Berufspflichten vorliegen, die zur Aufklärung erforderlichen personenbezogenen Daten des betroffenen Kammermitglieds bei öffentlichen Stellen zu erheben und zu verarbeiten. Die anderen öffentlichen Stellen sind verpflichtet, die erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die Kammern unverzüglich über die Erteilung, das Erlöschen, die Rücknahme, das Ruhen und den Widerruf von Approbationen und Berufserlaubnissen ihrer Mitglieder sowie auch über Auskünfte durch Aufnahmemitgliedstaaten nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 über das Vorliegen disziplinarischer oder strafrechtlicher oder sonstiger schwerwiegender Sachverhalte, die sich auf die Berufsausübung von Kammermitgliedern auswirken können. Die zuständige Behörde übermittelt der jeweiligen Kammer unverzüglich Kopien der Meldungen von dienstleistungserbringenden Personen sowie der beigefügten Dokumente nach Maßgabe der Artikel 6 Buchstabe a Satz 3 und Artikel 7 Absatz 1 und 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005.

(4) Die Kammern sind berechtigt, Daten aus der Weiterbildungsdokumentation nach § 35 Absatz 2 Nummer 9 sowie aus dem Weiterbildungsregister nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten. Sie sind ferner berechtigt, für das Weiterbildungsregister Daten zu erheben, auch soweit diese Daten in anderen Registern gespeichert sind, und diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verarbeiten.

(5) Die Kammern sind berechtigt, im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, Vertrauensdiensteanbietern oder anderen Zertifizierungsstellen zusammenzuarbeiten und mit diesen die zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten auszutauschen.

(6) Die Kammern sind berechtigt, an öffentlich-rechtliche Kammern des entsprechenden Berufs und Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie an die Aufsichtsbehörden oder andere für die Berufsausübung zuständige Behörden personenbezogene Daten der Kammermitglieder und dienstleistungserbringenden Personen zu übermitteln, soweit diese Stellen ohne Kenntnis der Daten an der rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert wären.

(7) Die Kammern sind berechtigt, Daten der Kammermitglieder nach § 313 Absatz 5 SGB V an den Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur weiterzuleiten.

(8) Die Kammern sind berechtigt, zu Zwecken der Wahlwerbung Auskunft aus dem Verzeichnis nach § 8 Absatz 2 über den Namen, den Vornamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Berufszugehörigkeit sowie akademische Grade und Titel von wahlberechtigten Kammermitgliedern, die von dem jeweiligen Wahlvorschlag in dem jeweiligen Wahlkreis betroffen sind, an Kammermitglieder zu erteilen, die sich zur Wahl stellen, sofern die Wahlberechtigten dieser Auskunftserteilung nicht widersprochen haben. Die datenempfangenden Personen sind zu verpflichten, die Daten spätestens einen Monat nach dem Ende des Wahlzeitraumes zu löschen.

(9) Die Kammern übermitteln nach entsprechender Anforderung ihrer Aufsichtsbehörde die erforderlichen Unterlagen über statistische Aufstellungen der getroffenen Entscheidungen, die für den Bericht an die Europäische Kommission nach Artikel 60 Absatz 1 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 benötigt werden.

(10) Die Kammern wirken im Rahmen ihrer Zuständigkeit an Verfahren nach Maßgabe der Artikel 4a Absatz 6, Artikel 8, 56, 56a, 57 und 57a der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 sowie des Artikels 6 Absatz 3 und 4 der Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 2 mit und übermitteln den jeweils zuständigen Stellen die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten.

(11) Die Kammern unterrichten die zuständige Behörde über die Verletzung von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammermitgliedern und dienstleistungserbringenden Personen hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über Maßnahmen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie (EG) Nummer 36/2005 ergriffen hat. Besteht eine Mitgliedschaft bei weiteren Heilberufekammern, sind die Körperschaften berechtigt, Informationen nach Satz 1 auszutauschen.

(12) Personen, die die Verletzung einer Berufspflicht geltend machen, werden durch die Kammern über das Ergebnis der berufsrechtlichen Überprüfung unterrichtet. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Informationszugang besteht nicht.

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Richtlinie (EU) Nummer 24/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 9. März 2021 über die Ausübung der Patientenrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (ABl. L 88 S. 45), geändert durch Richtlinie (EU) Nummer 64/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 353 S. 8)