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§ 9 HASG
Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Architekten- und Stadtplanerkammer

Titel: Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz (HASG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HASG
Gliederungs-Nr.: 50-52
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 457 vom 08.12.2015

§ 9 HASG – Aufgaben

(1) 1Die Aufgaben der Architekten- und Stadtplanerkammer sind

  1. 1.

    Wahrung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder,

  2. 2.

    Mitwirkung an der Pflege und Weiterentwicklung der Baukultur, der Baukunst, des Bauwesens, der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Stadtplanung,

  3. 3.

    Beratung der Mitglieder sowie anderer und angehender Berufsangehöriger und Berufsgesellschaften in Fragen deren Berufsausübung sowie von Parlament, Behörden und Gerichten in Fragen des Berufsstandes, der Berufsaufgaben und der Berufsausübung,

  4. 4.

    Pflege und Förderung der Zusammenarbeit mit anderen berufsständischen Kammern, Berufsverbänden und Einrichtungen,

  5. 5.

    Förderung der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie des Wettbewerbswesens,

  6. 6.

    Benennung sachverständiger Berufsangehöriger auf Nachfrage von Behörden, Gerichten und Dritten,

  7. 7.

    Durchführung der Eintragungs- und Löschungsverfahren sowie Führung der Berufsverzeichnisse,

  8. 8.

    Feststellung der Unbedenklichkeit der Führung der Berufsbezeichnung und Bestimmung der Dauer deren vorläufigen Weiterführung bei kammerangehörigen Berufsgesellschaften,

  9. 9.

    Überwachung der Einhaltung der nach diesem Gesetz geltenden Obliegenheiten und Berufspflichten sowie die Durchführung der Berufsordnungsverfahren,

  10. 10.

    Feststellung der Bauvorlageberechtigung auf Antrag einer berufsangehörigen Person oder Berufsgesellschaft,

  11. 11.

    Erteilung der für die Berufsausübung dienlichen Bescheinigungen und Nachweise, die zeitlich oder fallbezogen beschränkt werden können sowie das Führen der für die Berufsausübung dienlichen Listen,

  12. 12.

    durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes zugewiesene Angelegenheiten.

2Die gesetzlichen Aufgaben anderer berufsständischer Kammern bleiben unberührt.

(2) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer kann

  1. 1.

    Einrichtungen zur Beilegung von Streitigkeiten schaffen, die sich aus der Berufsausübung von Berufsangehörigen und Berufsgesellschaften zwischen diesen oder mit Dritten ergeben, und sich oder solche Einrichtungen als Gütestelle nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung anerkennen lassen,

  2. 2.

    Mitglieder als Sachverständige für Fragen des Bauwesens, Städtebaus und Berufswesens aufgrund einer Rechtsverordnung öffentlich bestellen und vereidigen,

  3. 3.

    zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 durch Satzung besondere Einrichtungen schaffen oder sich an solchen anderer Träger beteiligen,

  4. 4.

    zur Durchführung von Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 bis 11 und nach Nr. 1 und 2 besondere Ausschüsse einrichten, die in ihrer Entscheidung unabhängig sind,

  5. 5.

    die Durchführung von Prüfungen und Eignungsfeststellungen auf andere Einrichtungen im Einzelfall oder allgemein übertragen.

2Bei Mitgliedern einer Einrichtung oder eines Ausschusses, die zugleich Mitglied der Architekten- und Stadtplanerkammer sind, gilt § 8 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen kann durch Rechtsverordnung als zuständige Stelle nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51), bestimmt werden.

(4) 1Die Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen ist die nach dem Recht der Europäischen Union zuständige Behörde und Kontaktstelle in allen Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs. 2Die Zuständigkeit anderer Behörden bleibt unberührt.

(5) Das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. November 2022 (GVBl. S. 641), findet mit Ausnahme von § 10 Abs. 3, § 13 Abs. 7 Satz 2 und § 17 keine Anwendung.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft mit Ausnahme von § 10 am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)