§ 9 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
§ 9 HAGFamFG – Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sind auf Anordnung zuständig,
- 1.
Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und
- 2.
Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.