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§ 9 HAGFamFG
Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Landesrecht Hessen
Titel: Hessisches Ausführungsgesetz zum Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (HAGFamFG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HAGFamFG
Gliederungs-Nr.: 250-10
gilt ab: 04.08.2015
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2015 S. 315 vom 03.08.2015

§ 9 HAGFamFG – Zuständigkeit der Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle

Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Amtsgerichts sind auf Anordnung zuständig,

  1. 1.

    Siegelungen und Entsiegelungen vorzunehmen und

  2. 2.

    Bestandsverzeichnisse aufzunehmen.